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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1071/10

Datum:
16.12.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1071/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1216.8SA1071.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 2154/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZN 182/11
Schlagworte:
Haftung des Arbeitnehmers/grobe Fahrlässigkeit/Betriebsrisiko
Normen:
BGB §§ 611, 280
Leitsätze:

Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung trotz gröberer Fahrlässigkeit bei Übernahme besonderer Risiken – leichtfertiger Umgang mit vereinnahmter Barzahlung von 50.000,-- € im Kfz-Gewerbe

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.05.2010 – 1 Ca 2154/09 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 12.500,-- Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3, die Kosten der Berufung trägt die Klägerin allein.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

 
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