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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1054/10

Datum:
25.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1054/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1125.8SA1054.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 6 Ca 349/10
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl/vereinbarte Abweichung von Namensliste/Betriebsratsanhörung/Mitteilung der Auswahlgründe im Prozess
Normen:
KSchG §§ 1 III 2, § 1 V
Leitsätze:

Sieht der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Interessenausgleich mit Namensliste das Recht des Arbeitgebers vor, zur Entlassung vorgesehenen Vollzeitkräften bei besonderer Eignung anstelle der Kündigung eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten, so setzt eine entsprechende Handhabung die ergänzende Unterrichtung des Betriebsrats über Auswahlkriterien und Person der von der Kündigung verschonten Arbeitnehmer sowie die Mitteilung der Auswahlgründe im Sinne des § 1 III 2 KSchG im Kündigungsschutzprozess voraus.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.04.2010 – 6 Ca 349/10 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2009 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Maschinenbedienerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzube-schäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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