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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 SaGa 3/10

Datum:
18.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SaGa 3/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0218.8SAGA3.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ga 58/09
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung/Arbeitsvergütung/Verzugslohn/Notbedarf/offensichtlich unwirksame Kündigung/effektive Rechtsschutzgewährung
Normen:
ZPO §§ 935, 940
Leitsätze:

Einstweilige Verfügung auf Zahlung von Vertragslohn bei offensichtlich unwirksamer Kündigung

Trägt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess trotz gerichtlicher Auflage keine Kündigungsgründe vor, nachdem er zuvor erklärt hat, wenn es nicht zu einer Einigung komme, werde er schon "die Frikadelle finden", so ist damit die Unwirksamkeit der Kündigung offensichtlich, weswegen dem Arbeitnehmer bereits vor Abschluss des Kündigungsrechtsstreits durch einstweilige Verfügung der unpfändbare Teil der Vergütung aus Annahmeverzug zugesprochen werden kann, ohne dass er sich darauf verweisen lassen muss, zur Beseitigung seiner wirtschaftlichen Notlage vorrangig Leistungen der Arbeitsagentur in Anspruch zu nehmen.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Verfügungsklägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.01.2010 teilweise abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, an die Verfügungsklägerin als unpfändbaren Teil der Arbeitsvergütung für die Monate November und Dezember 2009 4.871,-- Euro zu zahlen.

Hinsichtlich der Kosten des 1. Rechtszuges gilt folgende Regelung:

Von den Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1) je die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt die Verfügungsklägerin allein.

Hinsichtlich der Kosten des 2. Rechtszuges gilt folgendes:

Von den Gerichtskosten trägt die Verfügungsklägerin 1/3, die Verfügungsbeklagte zu 1) 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt die Verfügungsklägerin.

 
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