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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Ta 557/10

Datum:
30.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 557/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1130.7TA557.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 1 Ca 531/09
Schlagworte:
Aussetzung, Tariffähigkeit, Einlegung der sofortigen Beschwerde
Normen:
§ 97 ArbGG, § 569 ZPO, § 252 ZPO, § 233 ZPO
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die Einreichnung einer Beschwerdeschrift

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des Antrags der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.05.2010 - 1 Ca 531/10 - als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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