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Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Ta 486/10

Datum:
07.12.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 486/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1207.6TA486.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 2779/09
Leitsätze:

Das Gebührenprivileg für arbeitsgerichtliche Vergleiche nach Vorbem. 8 KV GKG kommt auch zum Zuge, wenn die Parteien nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen außergerichtlichen Vergleich abschließen und diesen vom Gericht feststellen lassen (Fortführung von LAG Hamm 24.07.1974 - 8 Ta 54/73).

 
Tenor:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Hamm gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 30.07.2010 - 2 Ca 2779/09 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

 
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