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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1388/10

Datum:
17.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1388/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1117.4SA1388.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 2298/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 316/11
Schlagworte:
Nachtarbeitszuschlag, Abschlussarbeiten
Normen:
MTV Einzelhandel NRW: § 2 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 MTV
Leitsätze:

Arbeitnehmer, die in einer Verkaufsstelle des Einzelhandels in der Zeit von 20.00 Uhr bis 20.10 Uhr aufgrund eines vorab erstellten Dienstplans Arbeitsleistungen erbringen, haben auch dann Anspruch auf Zahlung des tariflichen Nachtarbeitszuschlags von 55% nach § 7 Abs. 1 Buchst. d) des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (MTV), wenn die Verkaufsstelle um 20.00 Uhr schließt und danach Abschlussarbeiten i.S.v. § 2 Abs. 6 MTV anfallen. Der reduzierte Zuschlagssatz von 40% nach § 7 Abs. 2 MTV betrifft ausschließlich Arbeiten, die über die vereinbarte oder festgelegte Arbeitszeit hinaus zu leisten sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.07.2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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