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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1038/10

Datum:
01.12.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1038/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1201.4SA1038.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 3 Ca 3633/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 366/11
Schlagworte:
Übergangsversorgung, Bochumer Verband, betriebliche Leistungen, Anpassungsgeld, Konzernrichtlinie 2/1983
Normen:
§ 16 Abs. 1 BetrAVG
Leitsätze:

Ist der Arbeitgeber aufgrund einer dynamischen Verweisung auf die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes verpflichtet, eine dem Arbeitnehmer gewährte Übergangsversorgung ("betriebliche Leistung") anzupassen, muss er den sich daraus ergebenden Erhöhungsbetrag auch dann auszahlen, wenn die Summe aus Anpassungsgeld gemäß der Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus und fiktiver Betriebsrente nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes die zugesagte Gesamtversorgung nicht erreicht, so dass der Arbeitgeber einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag zahlen muss (im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 783/07).

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.04.2010 – 3 Ca 3633/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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