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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.12.2009 – Az. 1 Ca 1574/09 – teilweise abgeändert.
Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.096,15 € brutto abzüglich 18.847,22 € netto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17,5 %, die Beklagte zu 82,5 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem jedenfalls zwischenzeitlich beendeten Vertragsverhältnis.
3Der Kläger ist Diplom-Ingenieur für Maschinenbau mit dem Schwerpunkt Innovationstechnik. Er hatte sich bereits vor Jahren auf das Gebiet der Photovoltaik spezialisiert.
4Unter dem 15./17.12.2008 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger als Chief Operating Officer eingestellt wurde und alle Aufgaben zu übernehmen hatte, die bei einem Generalunternehmen anfallen.
5Das Arbeitsverhältnis sollte am 01.01.2009 beginnen.
6Als Vergütung war ein Betrag in Höhe von 80.850,00 € pro Jahr inklusive Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung und inklusive Arbeitgeberzuschuss "freiw. PV." vorgesehen. Das Entgelt sollte in 1/13 Teil je Monat und in November mit 2/13 Teil fällig werden.
7Die Beklagte gehörte zum Unternehmensverbund B2 ENERGIE. Zu dieser Unternehmensgruppe gehörte neben der Beklagten die I1 D3 GmbH. Zur B2 Gruppe gehörten darüber hinaus verschiedene Betriebsgesellschaften.
8Die Firma I1 D3 GmbH hat ihren Sitz in der Schweiz.
9Ab dem 01.01.2009 erbrachte der Kläger Arbeitstätigkeit. Für wen diese erfolgte, ist unter den Parteien streitig.
10Ein Organigramm der Beklagten mit Stand aus Januar 2009 wies den Kläger als Mitarbeiter der Beklagten im Bereich Projektsteuerung und Bauausführung aus.
11Bereits zuvor hatte die Beklagte mit E-Mail vom 17.12.2008 Mitarbeiter unter dem Thema "personelle Änderungen" davon in Kenntnis gesetzt, der Kläger übernehme für die Beklagte Aufgaben, die bei einem Generalunternehmen anfielen.
12Nach der Tätigkeitsaufnahme des Klägers führten die Parteien Verhandlungen über die Gestaltung eines Vertragsverhältnisses.
13Mit E-Mail vom 07.03.2009 teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mit, er setze sich nun ernsthaft mit der Idee auseinander, zumindest in Teilzeit für die I1 D3 GmbH und in Teilzeit für die Beklagte zu arbeiten. Ziel sei es, gemeinsam interessante Lösungen zu finden und entsprechende Arbeitsverträge zu gestalten. Des Weiteren wies der Kläger daraufhin, eine innovative/kreative Regelung für mindestens 60 Tage müsse doch gefunden werden können. Hintergrund dieser letzten Mitteilung war der Umstand, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in der Bundesrepublik Deutschland für zwei Monate noch erforderlich war, um Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen zu können.
14Mit weiterer E-Mail vom 10.03.2009 teilte der Kläger danach mit, dass Vertragsmodell solle möglichst noch im März 2009 weiter vertieft werden.
15Unter dem 27.04.2009 fertigte die Firma I1 D3 GmbH nach verschiedenen Telefonaten mit der zuständigen Steuerbehörde in der Schweiz eine Aktennotiz für die Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger, in der vier Varianten angesprochen waren. Mit Schreiben vom 29.04.2009 teilte der Kläger sodann mit, er habe die Idee geprüft, es gebe für ihn und seine Familie ein nicht akzeptables Risiko, aus diesem Grunde bitte er schnellstens, die Lohnabrechnungen gemäß Arbeitsvertrag mit der Beklagten nachzureichen. Eine Alternative in die Selbständigkeit in Deutschland sei diskutabel. Er hoffe, hiermit Alternativen erarbeitet zu haben und damit sofort Klarheit zu schaffen.
16Mit E-Mail vom 29.04.2009 bat der Kläger unter Hinweis darauf, ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung erhalten zu haben, um schnelle Entscheidung.
17Unter den Daten 11./14.05.2009 legte der Kläger das Konzept eines Rahmenvertrages zwischen ihm und der I1 D3 GmbH vor, wonach der Kläger als Auftragnehmer der I1 D3 GmbH gegen eine erfolgsabhängige Vergütung tätig werde.
18Zuletzt teilte der Kläger mit E-Mail vom 16.05.2009 sodann mit, es habe genug Zeit für Vorschläge gegeben, es sei sofortiger Handlungsbedarf notwendig, konkrete Vorschläge seien nicht erarbeitet worden. Er sei entgegengekommen und habe einen fairen Vorschlag zusammengestellt mit einer kompletten Entlastung von Sozialversicherungspflichten für die Monate Januar, Februar und März 2009. Nunmehr habe er kein Interesse mehr an einem Gegenvorschlag. Falls seine Vorschläge nicht akzeptiert würden, sehe er sich gezwungen, den Arbeitsvertrag von Dezember 2008 beim Amt einzureichen. Der Kläger unterbreitete dabei erneut einen Vorschlag zur Gestaltung des Vertragsverhältnisses, der jedoch nur noch wenige Tage stehe.
19Eine Stellungnahme der Beklagten erfolgte hierzu nicht.
20Nettozahlungen erhielt der Kläger während des Zeitraums seit seiner Beschäftigung am 26.02.2009 in Höhe von 4.057,22 €, am 30.03.2009 in Höhe von 5.400,00 € und am 09.04.2009 und 05.05.2009 in Höhe von jeweils 4.700,00 €.
21Die Zahlung vom 30.03.2009 erfolgte dabei durch die Firma W1 H3 GmbH, eine der zur B2 Gruppe gehörenden Betriebsgesellschaften; die anderen Zahlungen erfolgten durch die I1 D3 GmbH.
22Unter dem 14.05.2009 legte der Kläger unter dem Aussteller "B5+M4 Büroservice Inhaber: Dipl.-Ing. B4 D1 S1" der I1 D3 GmbH Rechnungen für Ingenieur-Dienstleistungen, jedoch ohne handschriftliche Unterzeichnung, vor.
23Mit Schreiben vom 29.05.2009 kündigten die Beklagte und die I1 D3 GmbH vorsorglich sämtliche Vertragsverhältnisse fristlos.
24Der Kläger seinerseits kündigte gegenüber der Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2009 fristlos.
25Mit der unter dem 05.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger Vergütungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Arbeitsvertrag vom 15./17.12.2008.
26Aufgrund des festgelegten Jahresgehaltes errechnet der Kläger hierzu einen monatlich zu zahlenden Betrag in Höhe von 6.737,50 € brutto.
27Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur entsprechenden Zahlung verpflichtet.
28Mit ihr habe er einen Arbeitsvertrag geschlossen, der in der Folgezeit nie abgeändert worden sei.
29Entsprechend habe er seine Arbeitsleistung auch für die Beklagte und auf deren Weisung erbracht.
30Sowohl das Organigramm der Beklagte mit Stand von Januar 2009 als auch deren Mitteilung an Mitarbeiter vom 17.12.2008 zeige, dass er Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei.
31Richtig sei, dass der Geschäftsführer der Beklagten auf die Idee gekommen sei, Steuermodelle zu entwickeln, die es seiner Firma ermöglichen sollten, den Arbeitsvertrag sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch steuerrechtlich günstiger zu gestalten. Richtig sei auch, dass ihm hierbei verschiedene Vorschläge unterbreitet worden seien. Alle Ideen seien jedoch, insoweit unwidersprochen, vom Geschäftsführer der Beklagten initiiert worden. Des Weiteren sei richtig, dass ihm in diesem Zusammenhang auch angeboten worden sei, seinen Arbeitsvertrag so umzugestalten, dass er für die Firma I1 D3 GmbH in der Schweiz habe arbeiten sollen.
32Wegen der Befürchtung u. a. steuerrechtlicher Nachteile habe er hiervon jedoch Abstand genommen und dies unter dem 29.04.2009 ja auch mitgeteilt. Soweit er E-Mails für die Firma I1 D3 GmbH im Auftrage versandt habe, sei dies auf ausdrückliche Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten erfolgt.
33Die Rechnungen an die I1 mit Datum vom 14.05.2009 rührten daher, dass dem Geschäftsführer der Beklagten die Idee gekommen sei, ihn in Deutschland eine Firma gründen zu lassen, damit er seine ihm zustehenden Löhne im Rahmen einer Rechnung gegenüber der I1 abrechnen könne. Diese Rechnungen seien jedoch von ihm niemals unterschrieben und gegenüber der Beklagten fakturiert worden. Deutlich werde dies auch aus dem Zeitlauf; die Rechnungen wiesen sämtlich das Datum 14.05.2009 auf, tatsächlich habe er jedoch schon im Zeitraum vom 26.02. bis zum 05.05.2009 einen Teil seines Gehaltes erhalten. Es habe sich daher um einen Versuch gehandelt, Abgaben und Steuern in Deutschland zu sparen.
34Zahlungen dieser Beträge habe er selbstverständlich angenommen, ohne dass hierbei ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten beendet worden sei. Da er erfahren habe, dass Zahlungen an Lieferanten nicht pünktlich erfolgt seien, habe er das Geld für sich genommen und es auch nicht zurücküberwiesen.
35Aus seiner E-Mail vom 16.05.2009 könne im Übrigen nur entnommen werden, dass die von der Beklagten erstellten Konzepte zur Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht tragbar seien.
36Tatsächlich sei er auch in verschiedenen Objekten für die Beklagte tätig geworden und habe Preisverhandlungen mit Lieferanten für die Beklagte geführt. Ursprüngliche Vertragsverhandlungen über den Kauf einer Software habe er zudem in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Beklagten geführt.
37Der Kläger hat beantragt,
38die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.687,50 € brutto abzüglich gezahlter 18.847,22 € netto zu zahlen.
39Die Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus § 611 BGB, noch aus § 615 BGB.
42Das Arbeitsverhältnis aus dem Arbeitsvertrag vom 15./17.12.2008 hätten die Parteien, so hat die Beklagte hierzu behauptet, nämlich nicht in Kraft gesetzt, sondern seien übereingekommen, dass der Kläger ab Januar 2009 zunächst bestimmte Leistungen für die I1 D3 GmbH habe erbringen sollen. Demgemäß habe der Kläger auch keine Leistungen für sie, sondern für die Firma I1 D3 GmbH erbracht. Die Firma I1 D3 GmbH und der Kläger hätten dabei den Vertragsschluss hinausgeschoben, da noch geklärt habe werden müssen, welche rechtliche Gestaltung im Einzelnen zu wählen sei. Insbesondere sei zu klären gewesen, ob ein Arbeitsvertrag oder ein Vertrag über eine freie Mitarbeit habe geschlossen werden sollen. Hierzu habe die I1 D3 GmbH auch den Aktenvermerk vom 27.04.2009 gefertigt.
43Es sei dann der Kläger gewesen, der einen Rahmenvertrag über eine freie Dienstleistungserbringung gegenüber der Firma I1 D3 GmbH vorgelegt habe.
44Des Weiteren hat die Beklagte die Auffassung vertreten, aus den E-Mails des Klägers vom 07.03.2009, 10.03.2009, 29.04.2009 und 16.05.2009 ergebe sich, dass das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis nicht in Kraft gesetzt worden sei.
45Rechnungen habe der Kläger u. a., insoweit unstreitig, unter dem 14.05.2009 an die I1 D3 GmbH erstellt.
46Auch habe der Kläger für die I1 D3 GmbH eine Konstruktionssoftware gekauft.
47Ein Büro habe er niemals in S3 gehabt.
48Tätigkeiten, die der Kläger verrichtet habe, seien im Übrigen die eines Ingenieursbüros gewesen. Ein Konstruktions- und zugleich Ingenieursbüro, Architekturbüro für Bauleistungen, betreibe jedoch die Firma I1 D3 GmbH, wohingegen es sich bei ihr um ein Generalunternehmen handele.
49Mit Urteil vom 03.12.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
50Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus §§ 611, 615 BGB. Zwar sei zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen worden, tatsächlich habe der Kläger aber seine Arbeitsleistung nicht für die Beklagte, sondern für die Firma I1 D3 GmbH erbracht.
51Aus der E-Mail des Klägers vom 07.03.2009 ergebe sich, dass die Parteien in Gesprächen über eine Teilzeitarbeit des Klägers für die Beklagte und für die I1 bestanden hätten. Entsprechendes gelte für die E-Mail vom 10.03.2009. Tatsächlich habe der Kläger im März 2009 Arbeitsleistungen für die Firma I1 D3 GmbH erbracht, wie sich beispielsweise aus seinem Schreiben vom 12.03.2009 und 17.03.2009 ergebe. Auch die E-Mail vom 16.05.2009 unterstütze die Annahme. Es stehe daher fest, dass die Parteien den Arbeitsvertrag aus Dezember 2008 tatsächlich nicht in Kraft gesetzt hätten. Auch habe der Kläger seine Arbeit gemäß diesem Arbeitsvertrag der Beklagten nicht angeboten.
52Gegen das unter dem 27.01.2010 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 24.02.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 25.03.2010 begründet.
53Er verfolgt seinen Zahlungsanspruch weiter.
54Die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils lass lediglich seiner Meinung nach den Rückschluss zu, dass seine umfangreichen Ausführungen dazu, welche Tätigkeiten er für die Beklagte erbracht habe, nicht zur Kenntnis genommen worden seien.
55Er habe, so verbleibt er bei seiner Behauptung, die vertraglich vorgesehenen Arbeitsleistungen erbracht. So habe er Verkaufsverhandlungen für die Beklagte geführt, die Lieferanten, mit denen er verhandelt habe, hätten entsprechend auch Angebote an die Beklagte abgegeben. Zum Teil sei es auch zum Ankauf durch die Beklagte und eine Rechnungsstellung der Lieferanten gegenüber der Beklagten gekommen.
56Verhandlungen mit Baufirmen über Schließungen habe er ausschließlich für die Beklagte geführt. Auch in unterschiedlichen Projekten sei er lediglich für die Beklagte tätig geworden.
57Auch die E-Mails vom 12.03. und 17.03.2009 bestätigten seiner Meinung nach eine einvernehmliche Vertragsaufhebung und einen Vertragsneuabschluss nicht.
58Fallweise sei er lediglich angewiesen worden, den E-Mail-Verkehr auch unter dem Namen anderer Firmen, wie z. B. der I1 zu führen. Dadurch ändere sich aber nichts an der Annahme, dass er Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht habe.
59Dabei sei darauf hinzuweisen, dass er ausdrücklich seine Vorbehalte gegen das von dem Geschäftsführer der Beklagten vorgeschlagene Abrechnungsmodell geäußert und lediglich Vorschläge gemacht habe, wie zukünftig das Arbeitsverhältnis abgeändert werden könne. Zu einer definitiven Änderung des Arbeitsvertrages sei es jedoch niemals gekommen. Sämtliche Überlegungen seien im Planungsstadion stecken geblieben.
60Der Kläger beantragt,
61unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.687,50 € brutto abzüglich gezahlter 18.847,22 € netto zu zahlen.
62Die Beklagte beantragt,
63die Berufung zurückzuweisen.
64Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.
65Die Berufungsbegründung sei ihrer Meinung nach nicht geeignet, eine andere Bewertung der Sach- oder Rechtsklage zu rechtfertigen.
66Der Kläger befasse sich nämlich nicht mit ihrem Vortrag, wonach es sich bei dem von ihn erbrachten Leistungen nahezu ausschließlich um Ingenieurleistungen gehandelt habe, die Unternehmensgegenstand der Firma I1 gewesen seien. Insoweit habe der Kläger also Leistungen für sie nicht "unmittelbar für" sie im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geleistet, sondern unmittelbar für die Firma I1, die ihn dafür auch vergütet habe.
67Zudem belege die E-Mail vom 07.03.2009 ihrer Meinung nach eindeutig, dass der Kläger überlegt habe, zukünftig auch für sie tätig werden zu wollen, nachdem er bis dato ausschließlich für die I1 Arbeitsleistungen erbracht habe.
68Wenn der Kläger im Übrigen der Meinung gewesen sei, ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit ihr geführt zu haben, habe es seines Vorschlags aus der E-Mail vom 16.05.2009 nicht bedurft.
69Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
70Entscheidungsgründe:
71Die Berufung des Klägers ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.
72A.
73Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
74Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
75Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
76B.
77Die Berufung des Klägers ist auch zum überwiegenden Teil begründet.
78Der Kläger hat einen Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte aus dem Arbeitsvertrag vom 15./17.12.2008, allerdings nur in Höhe des ausgeurteilten Betrages.
79I.
80Der Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit für den Zeitraum 01.01.2009 bis 29.05.2009 aus § 611 Abs. 1 BGB aus unstreitig geleisteter tatsächlicher Tätigkeit richtet sich gegen die Beklagte.
81Wenn die Beklagte hierzu behauptet, die Parteien seien übereingekommen, der Kläger habe ab Januar 2009 zunächst bestimmte Leistungen für die I1 D3 GmbH erbringen sollen, sagt dies nichts darüber aus, wer Vertragspartner eines wie auch immer inhaltlich ausgestalteten und gearteten Vertragsverhältnisses zur Erbringung von Dienstleistungen sein sollte. Aus dieser behaupteten Abrede lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger verpflichtet sein sollte, tatsächliche Arbeitstätigkeit für diese zu erbringen, ohne dass hieraus erkennbar wird, dass dies nicht mehr im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen erfolgen sollte.
84Wenn darüber hinaus behauptet wird, die Firma I1 D3 GmbH hätte den Vertragsschluss wegen Klärung der rechtlichen Gestaltung noch hinausgeschoben, lässt sich erst recht nicht annehmen, es sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach eine anderen Gesellschaft als die, die Partei des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages war, nunmehr Vertragspartner sein soll.
85Das Vorbringen der Beklagten macht auch nicht erkennbar, wann zwischen wem eine solche Abrede überhaupt getroffen worden sein soll.
86Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich daher allenfalls entnehmen, dass der Kläger im Rahmen des geschlossenen Vertrages Leistungen für Dritte erbringen sollte.
87Jedenfalls aber reichen die dargestellten Indizien nicht aus, den notwendigen Schluss daraus zu ziehen, der Kläger habe seine Tätigkeit für einen anderen Vertragspartner ab dem 01.01.2009 erbringen wollen.
89Den Indizien lässt sich nämlich im Wesentlichen lediglich entnehmen, dass die Parteien Versuche gemacht haben, dass Vertragsverhältnis steuerrechtlich attraktiv zu gestalten, ohne dass es zu einer entsprechenden Regelung gekommen ist.
90Der Umstand, dass das Tätigkeitsprofil des Klägers eher einem Ingenieursbüro entspricht, ist ohne jeden Aussagewert, da jedenfalls die Beklagte den Kläger in Kenntnis dieses Profils mit dem in Rede stehenden Arbeitsvertrag für ihre Tätigkeiten eingestellt hat.
91Ein möglicher Indizwert verringert sich im Übrigen dadurch, dass der Kläger unwidersprochen Verhandlungen mit Lieferanten auch für die Beklagte geführt hat, es zu Vertragsschlüssen gekommen ist und die Beklagte entsprechende Rechnungen der Lieferanten beglichen hat.
93Wenn jemand solche Vertragsanbahnungen und Vertragsschlüsse für die betreffende Gesellschaft hinnimmt, lässt sich dies nicht damit erklären, der Kläger habe lediglich "mittelbar" für diese Gesellschaft gehandelt.
94Aus dieser Mitteilung kann in gleicher Weise entnommen, dass der Kläger von einer vollständigen Tätigkeit für die Beklagte nunmehr in Teilzeittätigkeit für die Beklagte und die I1 wechseln wollte. Im Übrigen handelt es sich ersichtlich lediglich um ein Angebot, ohne dass deren Annahme von Seiten der Beklagten und der I1 ersichtlich wäre.
97In dieser E-Mail weist der Kläger daraufhin, es habe ausreichend Zeit für Vorschläge gegeben, womit die Vertragsgestaltung gemeint ist. Der Kläger weist dabei auf Vorschläge von seiner Seite hin, u. a. auf eine sozialversicherungsrechtlich attraktive Lösung.
102Wenn der Kläger dann des Weiteren für den Fall der Nichtakzeptanz erklärt, sich gezwungen zu sehen, dem Arbeitsvertrag von Dezember 2008 einzureichen, belegt dies lediglich, dass die Parteien zwar diverse Versuche unternommen haben, ihr Vertragsverhältnis steuerlich-rechtlich attraktiv zu gestalten, belegt aber in keiner Weise, dass eine Regelung zwischen ihnen unter Einschluss der Firma I1 D3 GmbH zustande gekommen ist.
103Ein möglicher Indizwert vermindert sich im Übrigen dadurch, dass eine Zahlung unstreitig durch eine Gesellschaft erfolgt ist, die jedenfalls außerhalb jeglicher Vertragsbeziehungen zum Kläger stand.
105Wenn die Beklagte dies im Termin zur mündlichen Verhandlungen mit "internen Umbuchungen" erklären will, mag dies im Innenverhältnis der Gesellschaften zutreffend sein, verringert jedoch den Indizwert von erfolgten Zahlungen insgesamt.
106Ungeachtet dessen, dass es sich um nachträgliche Rechnungen handelt, die nach einem Großteil der Zahlungen erst erstellt worden sind, sind diese im Namen einer Einzelfirma erfolgt, die ersichtlich bisher im Rahmen der Vertragsverhältnisse keine Rolle gespielt hat.
108Die Berechnungen belegen daher lediglich einen weiteren Versuch, dass Vertragsverhältnis steuerlich-rechtlich attraktiv zu gestalten.
109II.
110Ein Anspruch des Klägers besteht jedoch lediglich in Höhe von 31.096,50 € brutto.
111Nach § 3 des Vertrages sollte die jährliche Vergütung in Höhe von 80.850,00 € jedoch in Anteilen von 1/13 je Monat gezahlt werden und lediglich im November eines Jahres im Umfang von 2/13.
113In den Monaten Januar bis Mai 2009 waren daher nur Beträge in Höhe von 6.219,23 € brutto monatlich zu zahlen.
114Hieraus ergibt sich für fünf Monate der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 31.096,15 €.
115Dem klägerischen Vorbringen ist nicht zu nehmen, dass der Kläger eine anteilige Zahlung des im November fälligen weiteren 1/13 geltend macht.
116Hierauf lässt sich der Kläger selbst Zahlungen in Nettohöhe anrechnen, die von Dritten erbracht worden sind.
117Es begegnet daher keinerlei Bedenken, dass der Kläger eine solche Bruttoforderung mit der Klage geltend macht.
119Ob dies anders ist, wenn unstreitig die Nettovergütung gezahlt worden ist, die sich aus dem vereinbarten Bruttobetrag ergibt, kann dahinstehen, da vorliegend jedenfalls mangels Abrechnung nicht zu ersehen ist, ob die geleisteten Nettobeträge denjenigen sind, die sich unter Zugrundelegung des ausgeurteilten Bruttobetrages ergeben.
120C.
121Die Kosten des Rechtsstreits waren anteilig entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verteilen.
122Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.