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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 630/10

Datum:
22.12.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 630/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1222.2SA630.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 1 Ca 1979/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 449/11
Schlagworte:
Ordentliche Unkündbarkeit nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW Ausnahmsweise Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung; Anforderungen an zumutbaren Arbeitsplatz bei ordentlicher Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung - Interessenausgleich mit Namensliste vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Kündigung durch den Insolvenzverwalter
Normen:
§ 1 KSchG; §§ 113, 125 InsO; § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW
Leitsätze:

1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ist nicht generell bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG aufgehoben.

2. Die Einbeziehung eines grds. nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers in die soziale Auswahl bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung setzt voraus, dass kein zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist. Dies muss nicht ein freier Arbeitsplatz sein.

3. Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Erstellung der Namensliste entscheidend. Dies gilt auch dann, wenn später das Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Kündigung des bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf den Interessenausgleich mit Namensliste erklärt wird, auf der der Name des gekündigten Arbeitnehmers aufgeführt ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.03.2010 - 1 Ca 1979/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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