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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 49/10

Datum:
30.06.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 49/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0630.2SA49.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 Ca 2001/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 553/10
Schlagworte:
Ist die Frage nach dem Schwerbehindertenstatus in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig?
Normen:
§§ 85, 88, 89 SGB IX, 1 AGG, 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KSchG, 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, 242 BGB
Leitsätze:

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Frage nach der Schwerbehinderung nicht generell unzulässig. Dient sie ausschließlich dazu, den Arbeitgeber im Hinblick auf bevorstehende Kündigungen über das Eingreifen von Schutzvorschriften zu Gunsten des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu informieren (hier Zustimmung des Integrationsamtes), ist es dem Arbeitnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei einer im Übrigen wirksam ausgesprochenen Kündigung auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes zu berufen, wenn er die zuvor an ihn gestellte Frage wissentlich falsch beantwortet und das Integrationsamt einer nachfolgenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.11.2009 – 4 Ca 2001/09 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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