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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1323/09

Datum:
10.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1323/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0310.2SA1323.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1307/09
Schlagworte:
Endgültige Stilllegungsabsicht des Insolvenzverwalters? Zur Frage des Betriebsübergangs bei einem Autohaus
Normen:
§§ 256 Abs. 1 ZPO, 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB
Leitsätze:

Eine endgültige Stilllegungsabsicht des Insolvenzverwalters kann nicht angenommen werden, wenn die Übernahmeverhandlungen bei Ausspruch der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind und der Interessent erst einen Monat später endgültig absagt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 17.09.2009 – 1 Ca 1307/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 30.06.2009 nicht zum 30.09.2009 aufgelöst worden ist.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 1) 3/5 und der Kläger 2/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat allein der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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