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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Ta 494/10

Datum:
18.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 494/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1018.1TA494.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 1439/10
Schlagworte:
Vorrang der Verfahrensverbindung vor Aussetzung
Normen:
§ 147 ZPO; § 148 ZPO
Leitsätze:

Die Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Kündigungsschutzverfahrens ist regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn eine Verbindung der Verfahren möglich ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.07.2010 – 5 Ca 1439/10 – aufgehoben. Das Arbeitsgericht wird angewiesen, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben. Die Entscheidung über den Verbindungsantrag der Beklagten bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten.

 
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