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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 803/10

Datum:
05.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 803/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1005.19SA803.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 4898/09
Schlagworte:
Erlass eines 2. Versäumnisurteils anstelle eines 1. Versäumnisurteils, Meistbegünstigungsgrundsatz, in der 2. Instanz nicht korrigierbarer Verfahrensmangel
Normen:
§§ 345, 514 Abs. 2, 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Erlässt das Arbeitsgericht anstelle eines 1. Versäumnisurteils ein 2. Versäumnisurteil, so liegt ein in der 2. Instanz nicht korrigierbarer Verfahrensmangel vor, der eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht rechtfertigt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.05.2010 – 8 Ca 4898/09 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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