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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1827/10

Datum:
21.12.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Sa 1827/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1221.18SA1827.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 664/10
Schlagworte:
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, nicht zu ersetzender Nachteil
Normen:
§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 767 Abs. 1 ZPO, § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Leitsätze:

Bringt der Vollstreckungsschuldner durchgreifende materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (hier: Ausspruch einer Folgekündigung als Einwendung gegen den titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch) im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor, so hat der Antrag, auch falls kein nicht zu ersetzender Nachteil ersichtlich ist, jedenfalls dann Erfolg, wenn der Vollstreckungsschuldner gegen die vorläufig vollstreckbare Entscheidung Berufung eingelegt hat und die materiellen Einwendungen erst nach Ablauf der Berufungsfrist entstanden sind. Es wäre nicht interessengerecht, dass der Vollstreckungsschuldner die Berufung teilweise zurücknehmen und eine Klage gemäß

§ 767 Abs. 1 ZPO erheben müsste, um dann einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 Satz 1 stellen zu können.

 
Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 05.10.2010 – 3 Ca 664/10 – wird einstweilen eingestellt.

 
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