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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1198/09

Datum:
21.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1198/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0421.18SA1198.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 Ca 452/09
Schlagworte:
Einzelvertragliche Verfallfrist, Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Ver-mögensschädigungen
Normen:
§§ 134, 202, 276 Abs. 3, 242 BGB
Leitsätze:

Eine einzelvertragliche Verfallfrist, die auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Schädigungen regelt, ist nach § 134 BGB iVm § 202 BGB nichtig. Sie steht daher der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vermögensschädigungen durch den Arbeitgeber auch dann nicht entgegen, wenn sie in einem Formulararbeitsvertrag enthalten ist. § 242 BGB steht der Berufung auf die Nichtigkeit der Verfallfrist durch den Arbeitgeber nicht entgegen, weil dies Vertrauen auf die Wirksamkeit einer nach § 134 BGB verbotsgesetzeswidrigen Vereinbarung generell keinen Schutz verdient.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.07.2009 – 7 Ca 752/09 – teilweise abgeändert:

Die Gerichtskosten der 1. Instanz werden dem Kläger zu 67%, den Beklagten zu 1 - 3 als Gesamtschuldner zu 12 % , der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2) zu weiteren 13  %  als Gesamtschuldner und der Beklagten zu 1) darüber hinaus allein zu weiteren 8 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 54% und den Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 17%, der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) zu weiteren 18% als Gesamtschuldner und darüber hinaus der Beklagten zu 1) allein zu 11% auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die der Beklagten zu 1 zu 24 %, die des Beklagten zu 2 zu 57 % und die des Beklagten zu 3 zu 83 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden den Beklagten zu 1 - 3 als Gesamtschuldner zu 17 %, darüber hinaus  den Beklagten zu 1 und 2) zu weiteren 18 % als Gesamtschuldner der Beklagten zu 1) darüber hinaus allein zu weiteren 11 % auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

 
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