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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 259/09

Datum:
15.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 259/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0415.16SA259.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 759/08
Schlagworte:
Verfall von Ansprüchen
Leitsätze:

Auch durch die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung können Arbeitsentgeltansprüche im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Verfallfristen streitlos gestellt werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 21.01.2009 – 3 Ca 759/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 768,18 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 63 %, der Kläger zu 37 %. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens werden der Beklagten zu 55 %, dem Kläger zu 45 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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