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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 812/10

Datum:
16.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 812/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0916.15SA812.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 228/10
Leitsätze:

Schließen Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbe-dingungen anzusehen sind, den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation aus, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befinde, ohne danach zu differenzieren, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt, so benachteiligen diese Vertragsbestimmungen den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.04.2010 – 3 Ca 228/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.900,-- € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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