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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 657/09

Datum:
12.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 657/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0412.14TA657.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 3320/05
Schlagworte:
amtlicher Vordruck, Aufhebung Prozesskostenhilfebewilligung, Nachprüfungsverfahren
Normen:
§ 117, § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 ZPO
Leitsätze:

Für eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, besteht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO keine Verpflichtung, den für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck zu nutzen. Die erneute Abgabe einer solchen formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Partei nicht gefordert werden. Füllt sie den Vordruck nicht oder nur unvollständig aus, rechtfertigt dies allein nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO, wenn ihre übrigen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (Aufgabe von LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2009 (5 Ca 3320/05) aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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