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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 649/09

Datum:
03.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 649/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0303.14TA649.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 409/09
Schlagworte:
Aufhebung, Belastungen, Bewilligungszeitpunkt, Prozesskostenhilfebewilligung, Ratenrückstand, Verschulden
Normen:
§ 124 Nr. 4 ZPO
Leitsätze:

1. Bereits zum ursprünglichen Bewilligungszeitpunkt bestehende, bislang von der bedürftigen Partei jedoch nicht angegebene Belastungen sind vor der Entscheidung über eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO bei der Prüfung, ob der Rückstand mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrags verschuldet ist, zu berücksichtigen. Das Gericht darf die Bewilligung nicht allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan.

2. Eine Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nach Eintritt einer wesentlichen Veränderung darf nicht isoliert nach dieser Veränderung vorgenommen werden, sondern nach den bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist zu überprüfen, ob und in welcher Höhe die Anordnung von Raten- bzw. Einmalzahlungen gerechtfertigt ist. Das umfasst auch die Berücksichtigung von ursprünglich bei Bewilligung bereits bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastungen. Voraussetzung bleibt aber, dass überhaupt eine wesentliche Veränderung vorliegt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 22. September 2009 aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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