Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 529/09

Datum:
05.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 529/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0705.14TA529.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 2 Ca 724/09
Schlagworte:
Lebensversicherung, Prozesskostenhilfe, Vermögen, Verwertung, Zumutbarkeit
Normen:
§ 115 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:

Der Einsatz einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist nicht zumutbar im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, wenn die Beitragsleistung den bei einer Kündigung zu realisierenden Rückkaufwert übersteigt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 14. August 2009 (2 Ca 724/09) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur anderweitigen Entscheidung an das Arbeitsgericht Minden zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank