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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 518/09

Datum:
24.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 518/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0224.14TA518.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 919/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZB 9/10
Schlagworte:
Beiordnung, Erforderlichkeit, Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 121 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist erforderlich, wenn aus Gründen in dem der Rechtsverfolgung zugrundeliegenden Anspruch oder in dem dafür erforderlichen Verfahren (Sach- und Rechtslage) oder aus Gründen in der Person der Partei eine anwaltliche Vertretung im Verfahren notwendig ist. Entscheidend ist, ob eine Partei, welche nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, unter Abwägung ihrer Prozessrisiken und Berücksichtigung ihres Kostenrisikos in einem vergleichbaren Fall vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.

2. Die Annahme, der erste Rechtszug sei gerade in Arbeitssachen voller materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Fallstricke, rechtfertigt eine Beiordnung nicht (gegen LAG Sachsen, 23. Juni 1998, 2 Ta 99/98, LAGE ZPO § 114 Nr. 31). Ebenso wenig reicht es aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuchs der weitere Verfahrensablauf nicht absehbar ist, insbesondere ob, wie und wann der Arbeitgeber sich gegen die Klage verteidigen wird (gegen LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, 10 Ta 241/04, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 2).

3. Sind im Falle einer Zahlungsklage zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beiordnung die Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes sowie die Berechnung der Höhe der Zahlungsforderung einfach und liegen Einwendungen der Gegenseite nicht vor, so dass insgesamt Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs nicht zu erwarten sind, hat die Partei - unter Inanspruchnahme der Hilfe der Rechtsantragsstelle - ihre Zahlungsforderung zunächst selbst klageweise zu verfolgen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18. Juni 2009 (4 Ca 919/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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