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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 477/09

Datum:
06.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 477/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1006.14TA477.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 153/09 O
Schlagworte:
Beiordnung, einfache und schwierige Anträge, Erforderlichkeit, Rechtsanwalt, Zahlungsklage
Normen:
§ 12 a Abs. 1 ArbGG, § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO
Leitsätze:

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vermögende Partei in der Lage der bedürf-tigen Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz stets zu berücksichtigen, dass nach § 12 a Abs. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eins Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht.

2. Eine uneingeschränkte Beiordnung ist bei einer Klage, die mehrere Zahlungsan-sprüche zum Gegenstand hat, nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass für einen Teil der nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Verfahrens bildet, die Beiordnung vom Arbeitsgericht bewilligt wurde. Ob dies anders zu beurteilen ist wenn der Antrag, für den die Beiordnung erfolgt, wirtschaftlicher Schwerpunkt des Rechtsstreits ist, war nicht zu entscheiden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 26. Mai 2009 (3 Ca 153/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 
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