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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 318/10

Datum:
15.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 318/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0915.14TA318.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 2 Ca 663/07
Schlagworte:
Anschriftenänderung, Anzeige, Beschwerde, Beschwerdefrist, Mandatsbeendigung, Mitteilungspflicht, Nachprüfungsverfahren, Nachsendeauftrag, Prozesskostenhilfe, Rechtsanwalt, Rechtsmittelauftrag, Rechtsmittelbelehrung, Unterschriftserfordernis, Versäumung, Verschulden, Vertrauen, Wiedereinsetzung, Zustellung
Normen:
§ 114, § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 3 Satz 2, §§ 233 ff. ZPO
Leitsätze:

1. Die Zustellung einer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Ent-scheidung im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO hat an den Prozess-bevollmächtigten der Partei, der (auch) für das Prozesskostenhilfebewilligungsver-fahren bislang bestellt war, auch dann zu erfolgen, wenn eine Mandatsbeendigung zwar vorliegt, diese entgegen § 87 Abs. 1 ZPO aber nicht angezeigt wurde.

2. Die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist formgerecht beantragt, wenn die Partei als Aussteller trotz fehlender Unterschrift durch die sonstigen Umstände ausgewiesen wird.

3. Erhält die Partei den an ihren Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe vom Arbeitsgericht formlos übersandt, kann sie aufgrund der Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die zur Erhebung der Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestehende Monatsfrist mit der Zusendung an sie beginnt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie einen Hinweis erhält, dass für den Beginn der Frist die förmliche Zustellung an ihren Bevollmächtigten maßgeblich ist, sei es durch ihren Bevollmächtigten, sei es durch das Gericht.

4. Einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, obliegt es nicht, im Falle ei-nes Wohnungswechsels die geänderte Anschrift von sich aus dem Gericht mitzuteilen. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Sie lässt sich auch nicht aus § 233 ZPO herleiten.

5. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung, im Falle des Wohnungswechsels einen Nachsendeauftrag zu erteilen, wenn kein laufendes Verfahren vorliegt, innerhalb dessen die Partei mit gerichtlichen Mitteilungen oder der Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen rechnen muss. Die bloße Ankündigung, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig überprüft werden, setzt ein solches Verfahren nicht in Lauf.

6. Ein Rechtsanwalt ist ohne Rechtsmittelauftrag der Partei nicht verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Rechtsmittel einzulegen. Er kann nur zu einer Nachfrage bei der Partei verpflichtet sein, wenn er den konkreten Anlass zur Sorge hat, dass die Mitteilung über ein von ihm empfohlenes Rechtsmittel verloren gegangen ist, oder wenn ihm der Standpunkt des Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einzulegen, bereits bekannt ist.

 
Tenor:

Unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 12. April 2010 (2 Ca 663/07) aufgehoben. Es verbleibt bei der mit Beschluss vom 30. April 2007 bewilligten Prozesskostenhilfe.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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