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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 945/10

Datum:
09.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 945/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1109.14SA945.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 3 Ca 2644/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 153/11 v.23.03.2011 Revision zugelassen
Schlagworte:
Arbeitsverhältnis, Vergütung, Arbeitsleistung, Beweislast des Arbeitgebers für Nicht-leistung der Arbeit
Normen:
§ 275, § 323, § 611 BGB
Leitsätze:

Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Nor-malarbeitszeit nicht geleistet hat, ist der Arbeitgeber (vgl. LAG Hamm, 31. Oktober 2002, 8 Sa 758/02, LAGReport 2003, 316).

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 248/11, Termin 18.04.2012

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 4. Mai 2010 (3 Ca 2644/09) teilweise abgeändert, soweit der Beklagte zur Zahlung von 724,68 € brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger zu 28 %, der Beklagte zu 72 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7 %, der Beklagte zu 93%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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