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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 SaGa 68/09

Datum:
23.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 SaGa 68/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0323.14SAGA68.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ga 43/09
Schlagworte:
AGB, Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Geschäftsführer, Wettbewerbsabrede, Wettbewerbsverbot
Normen:
§ 305 c Abs. 2 BGB, § 74 HGB
Leitsätze:

1. Soll nach einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag ein nachvertragli-ches Wettbewerbsverbot nicht gelten, wenn das Vertragsverhältnis während der ersten zwölf Monate der Beschäftigung beendet wird, findet es keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit ausscheidet. Das gilt auch dann, wenn der Beginn der Beschäftigung im Vertrag auf ein bestimmtes Datum festgelegt wird, in einer im Vertragstext in Bezug genommenen Zusatzvereinbarung geregelt wird, dass das Arbeitsverhältnis (aufgrund einer vorherigen Tätigkeit als Geschäftsführer) schon seit einem früheren Zeitpunkt besteht, jedoch die Bestimmungen des Arbeitsvertrags ab dem im Vertragstext festgelegten Zeitpunkt gelten und das nunmehr vereinbarte Wettbewerbsverbot sich inhaltlich bezüglich Umfang, und Dauer vom vorher vereinbarten Wettbewerbsverbot unterscheidet.

2. Die Zusage einer Karenzentschädigung, bei der nach dem Vertragstext zur Be-rechnung der Höhe auf den Durchschnitt der Vergütungsleistungen innerhalb eines abweichend von § 74 Abs. 2, § 74 b Abs. 2 HGB bestimmten Zeitraums abgestellt und lediglich die Hälfte dieses Durchschnitts zugesagt wird, entspricht nicht der in § 74 Abs. 2 HGB vorgeschriebenen Höhe. Das gilt auch dann, wenn im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB gelten sollen.

3. Handelt es sich um eine Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten

Arbeitsvertrag, ist zumindest unklar im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB, ob eine

gesetzeskonforme Karenzentschädigung zugesagt wird. Dies führt zur Unverbindlichkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24. November 2009 (2 Ga 43/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht zulässig.

 
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