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Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2009 – 3 BV 15/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
4Der Betriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin, die ca. 180 Arbeitnehmer beschäftigt, leitete unter dem Aktenzeichen 1 BV 73/08 vor dem Arbeitsgericht Detmold ein Verfahren ein, in dem er die Einsetzung einer Einigungsstelle "über eine nicht rechtzeitige und unvollständige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten" erstrebte. Am 14.11.2008 einigte man sich vergleichsweise u.a. auf folgende Regelung:
5"… Es wird eine Einigungsstelle gebildet mit dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P2 S5 über eine nicht rechtzeitige und unvollständige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens".
6In dem anschließenden Einigungsstellenverfahren beantragte der Betriebsrat,
7zu unterrichten und die Unterlagen dem Wirtschaftsausschuss zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen,
10Mit Spruch vom 17.02.2009 wurden die Anträge abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 09.03.2009 eingereichte Kopie des Spruchs der Einigungsstelle (Bl. 12 ff. d.A.).
12Daraufhin leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein.
13Er hat die Auffassung vertreten, insbesondere der Antrag zu 2. hätte nicht abgewiesen werden dürfen. Denn damit begehre er die Klärung einer Rechtsfrage, die sich Monat für Monat stelle. Es mache keinen Sinn, den Wirtschaftsausschuss, der monatlich zusammentreten solle, nur einmal im Kalenderjahr zu unterrichten. Vielmehr sei es erforderlich, dass dieser allmonatlich Reporting-Zahlen und betriebswirtschaftliche Auswertungen erhalte.
14Der Betriebsrat hat beantragt,
15festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 17.02.2009 unwirksam ist.
16Die Arbeitgeberin hat beantragt,
17den Antrag zurückzuweisen.
18Sie hat die Meinung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei zutreffend - und sich dabei im Wesentlichen auf die darin abgegebene Begründung gestützt.
19Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2009 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Einigungsstelle entscheide im Rahmen des § 109 BetrVG über ein ausdrückliches, zuvor an den Arbeitgeber gerichtetes Verlangen des Wirtschaftsausschusses auf Auskunftserteilung; sie sei aber nicht dazu berufen, eine dauerhafte, generelle Regelung zu wirtschaftlichen Angelegenheiten zu treffen, wie sie vom Betriebsrat erstrebt werde. – Was den im Verfahren der Einigungsstelle gestellten Antrag zu 2. angehe, sei diese nicht befugt gewesen, abstrakte Rechtsfragen für die Vergangenheit zu entscheiden.
20Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat.
21Er bemängelt, es sei nicht erklärt worden, warum es angesichts der Regelung des § 108 Abs. 1 BetrVG ausreichen solle, den Wirtschaftsausschuss nur einmal im Quartal oder sogar nur im Kalenderjahr über aktuelle Reporting-Zahlen und betriebswirtschaftliche Daten zu informieren.
22Auch habe sich die Einigungsstelle der ihr gesetzlich zukommenden Aufgabe entzogen, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob für die Monate April bis Oktober 2008 eine rechtzeitige und vollständige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses erfolgt sei.
23Der Betriebsrat beantragt,
24den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2009 – 3 BV 15/09 – abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 17.02.2009 rechtsunwirksam ist.
25Die Arbeitgeberin beantragt,
26die Beschwerde zurückzuweisen.
27Sie stützt sich auf die Argumentation im Einigungsstellenspruch. Ergänzend führt sie aus, der als Soll-Vorschrift ausgestaltete § 108 Abs. 1 BetrVG gebe keinerlei Vorgaben zur Frequenz der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses. – Was den in der Einigungsstelle abgewiesenen Antrag zu 2. angehe, sei der Betriebsrat keinesfalls schutzlos; er könne ggf. ein Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG anstrengen.
28Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
29B.
30Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
31Zu Recht hat nämlich das Arbeitsgericht den auf § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrates, den am 17.02.2009 ergangenen Spruch der Einigungsstelle für rechtsunwirksam zu erklären, abgewiesen.
32Insoweit folgt die Beschwerdekammer in allen Punkten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
33Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:
34I. Was die Unterrichtung über Reporting-Zahlen und betriebswirtschaftliche Auswirkungen für die Monate November 2008 bis Januar 2009 angeht, sind schon die Voraussetzungen des § 109 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt. Es ist nämlich an keiner Stelle substantiiert dargelegt worden, wann der Wirtschaftsausschuss auf welche Art und Weise zu dieser Thematik an die Arbeitgeberin herangetreten ist und eine konkrete Auskunft im Sinne des § 109 Satz 1 BetrVG verlangt hat. Daran ändert auch das Einigungsstellenbesetzungsverfahren (1 BV 73/08 – ArbG Detmold) nichts, weil sich dort der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin vergleichsweise geeinigt hat und die Frage eines präzisen Auskunftsverlangens des Wirtschaftsausschusses keine Relevanz hatte.
35II. Soweit sich der Betriebsrat auf § 108 Abs. 1 BetrVG stützt, kann das sein Begehren im Übrigen auch nicht rechtfertigen. Denn diese Vorschrift richtet sich als Gebot ausschließlich an den Wirtschaftsausschuss, einmal im Monat zusammenzutreten; davon kann abgewichen werden, wenn kein Beratungsbedarf besteht (GK/Oetker, 9. Aufl., § 108 Rn. 7; Richardi/Annuß, 12. Aufl., § 108 Rn. 7).
36Demgegenüber finden sich nur in den §§ 106 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG und § 109 BetrVG für die konkrete Rechtsfrage relevante Bestimmungen zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, die letztlich darüber mitbestimmen, in welchem Rhythmus der Wirtschaftsausschuss gemäß § 108 Abs. 1 BetrVG bedarfsgerecht zusammenzutreten hat.
37III. Was den im Einigungsstellenverfahren gestellten Antrag zu 2. angeht, wird bereits im Spruch vom 17.02.2009 unter II. 2) zutreffend herausgestrichen, dass die Einigungsstelle im Rahmen des § 109 BetrVG nicht dazu berufen ist, festzustellen, ob der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Erfordernissen des § 106 Abs. 2 BetrVG gerecht geworden ist. Vielmehr hat sie ausschließlich zukunftsgewandt über ein bestimmtes Auskunftsverlangen im konkreten Einzelfall zu entscheiden (Hess. LAG, 01.08.2006 – 4 TaBV 111/06 – NZA-RR 2007, 199).
38Sofern der Betriebsrat in dem Zusammenhang auf fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten hinweist, verkennt er, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 109 BetrVG die Möglichkeit besteht, Fragen der ordnungsgemäßen Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten – ggf. auch für die Vergangenheit – in einem allgemeinen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren klären zu lassen (vgl. BAG, 08.08.1989 – 1 ABR 61/88 – AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 6; OLG Karlsruhe, 07.06.1985 – 1 Ss 68/85 – AP BetrVG 1972 § 121 Nr. 1; GK/Oetker, a.a.O., § 109 Rn. 4 m.w.N.).
39Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.