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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 70/09

Datum:
26.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 70/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0426.13TABV70.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 2 BV 15/09
Schlagworte:
Einigungsstelle; Zuständigkeit; Offensichtlichkeit; offensichtlich; Betriebsänderung; Betriebseinschränkung; Schließung; Verkaufsstellen
Normen:
§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; § 111 BetrVG
 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.06.2009 – 2 BV 15/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan im Zusammenhang mit der Eröffnung sog. S1-X1-Märkte und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Belegschaft der im Bezirk 123 S3 bestehenden Verkaufsstellen, namentlich in Form von Kündigungen, Versetzungen und Stundenreduzierungen, und im Zusammenhang mit der Schließung von Verkaufsstellen mit einem Umsatz von weniger als 20.000,-- € im Monat" wird Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht W1 bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

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