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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 58/09

Datum:
22.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 58/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0122.13TABV58.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 BV 12/09
Schlagworte:
Einstellung; Leiharbeitnehmer; Beteiligung; Betriebsrat; Beschwerde; Begründung; Zulässigkeit
Normen:
§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG; § 99 BetrVG; § 100 BetrVG; § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.05.2009 – 3 BV 12/09 – wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der genannte Beschluss teilweise abgeändert. Satz 1 des Tenors wird wie folgt neu gefasst:

Der Antrag, gerichtet auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin V1 P4 ab dem 19.01.2009, wird als unzulässig abgewiesen.

Soweit die Beschwerde der Arbeitgeberin als unzulässig verworfen worden ist, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

 
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