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Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.04.2010 – 1 BV 44/10 – wird zurückgewiesen.
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle.
4Die antragstellende Arbeitgeberin, ein in D2 ansässiges Luftfahrtunternehmen, beschäftigt bundesweit rd. 600 Mitarbeiter im Bodenbereich mit Betrieben in D2, D4, N1, M2, F1 und B1.
5Mit Schreiben vom 18.01.2010 forderte sie den im Unternehmen bestehenden Gesamtbetriebsrat zur Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen auf und fügte den Entwurf eines Interessenausgleichs bei, der auszugsweise wie folgt lautet:
6"1.
7Aufgrund der im Rahmen der Verhandlungen über diesen Interessenausgleich von E1 dargelegten betrieblichen und wirtschaftlichen Gründe wird E1 die jetzt noch im Flugbetrieb befindlichen 17 Flugzeuge des Typs CRJ 200 und 2 Flugzeuge des Typs CRJ 700 beginnend zum Sommerflugplan 2010 innerhalb von 12 Monaten (bis Beginn Sommerflugplan 2011) sukzessive ausflotten, so dass nur noch 15 Flugzeuge des Typs CRJ 900 betrieben werden. Die Operation der 15 verbliebenen Flugzeuge wird ausschließlich ab D4 erfolgen.
8…
92.
10a) Für die Operation von 15 Flugzeugen vom Typ CRJ 900, die ausschließlich in D4 stationiert sind, ist in den jeweiligen Fachbereichen der einzelnen Betriebe eine Anpassung der Organisation erforderlich. Die künftige Organisationsstruktur (Zielstruktur) geht am Boden von einem Einsatz von 302 Beschäftigungsjahren (BJ) aus. Zum 31. Dezember 2009 waren 608 BJ am Boden beschäftigt.
11Die geplante Konzentration des gesamten Personals am Standort D4 beinhaltet die Stilllegung sowie möglicherweise die Verschmelzung bzw. Verlegung der anderen fünf Bodenbetriebe.
12Am 22.02. und 12.03.2010 kam es zu ein- bzw. eineinhalbstündigen Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat. Dieser sagte dann am 17.03.2010 einen ursprünglich angesetzten weiteren Termin ab.
13Statt dessen überreichte er der Arbeitgeberin am 19.03.2010 einen Fragenkatalog, auf den diese antwortete, bevor der Gesamtbetriebsrat am 26.03.2010 replizierte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage A 3 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.04.2010, wobei im Schwarzdruck der Ausgangsfragenkatalog, im Blaudruck die Antwort der Arbeitgeberin und im Gründruck die Replik des Gesamtbetriebsrates wiedergegeben ist (Bl. 10 ff. d.A.).
14Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin am 12.04.2010 den Versuch eines Interessenausgleichs für gescheitert und leitete das vorliegende Verfahren ein.
15Sie hat die Auffassung vertreten, weitere Verhandlungen außerhalb der Einigungsstelle seien aussichtslos. Namentlich der dokumentierte Schriftverkehr mache deutlich, dass in dem eminent wichtigen Punkt, wie die Technik zukünftig aufgestellt werde, erhebliche Differenzen bestehen würden; man wolle mit 60 Beschäftigungsjahren (BJ) operieren, während der Gesamtbetriebsrat 117 BJ für erforderlich halte. Auch habe dieser zusammengefasst deutlich gemacht, dass er sich keinen Interessenausgleich mit dem Inhalt der Ausflottung von insgesamt 19 Flugzeugen vorstellen könne.
16Die Arbeitgeberin hat beantragt,
17Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
19den Antrag abzuweisen.
20Er hat die Meinung vertreten, es fehle das Rechtsschutzinteresse für die gestellten Anträge, weil es wegen der viel zu dürftigen Informationslage noch zu gar keinen Verhandlungen gekommen sei. Eine unsichere Tatsachengrundlage schaffe nicht die Basis dafür, Verhandlungen für gescheitert erklären zu können. So lasse sich dem Entwurf eines Interessenausgleichs nicht entnehmen, wie die konkrete Betriebsänderung aussehen solle. – Auch bei der Frage der Einflottung älterer Maschinen erschöpften sich die Informationen der Arbeitgeberin in vagen Andeutungen.
21Abgesehen davon sei seine Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben. Würden nur einige Bodenbetriebe stillgelegt, sei es Sache der zuständigen Betriebsräte, darüber im Rahmen der §§ 111 f. BetrVG zu verhandeln.
22Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.04.2010 den Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Gesamtbetriebsrat sei wegen der möglichen Betroffenheit mehrerer Betriebe nicht offensichtlich unzuständig.
23Über den arbeitgeberseitigen Entwurf eines Interessenausgleichs sei zweimal verhandelt worden, und die Arbeitgeberin habe wiederholt Fragen des Gesamtbetriebsrates beantwortet. Wenn dieser sich nicht mit der Ausflottung von 19 Flugzeugen habe einverstanden erklären können, könne von der Erforderlichkeit der Bildung einer Einigungsstelle ausgegangen werden.
24Gegen die Entscheidung wendet sich der Gesamtbetriebsrat mit seiner Beschwerde.
25Er meint, seine Zuständigkeit sei nicht einmal ansatzweise gegeben. Ein entsprechender Sachverhalt sei nie vorgetragen worden.
26Davon abgesehen fehlten bis heute zutreffende und umfängliche Informationen, auf deren Grundlage Verhandlungen überhaupt erst möglich wären; noch viel weniger könne von deren Scheitern die Rede sein.
27Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
28den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.04.2010 – 1 BV 44/10 – abzuändern und den Antrag abzuweisen.
29Die Arbeitgeberin beantragt,
30die Beschwerde zurückzuweisen.
31Sie hält den Gesamtbetriebsrat für zuständig, weil die geplante Betriebsänderung eine Gesamtabstimmung der betroffenen Belange des Personals an allen bisherigen Standorten erfordere.
32Was den Informationsfluss angehe, habe man dem Gesamtbetriebsrat Organigramme und Zielstrukturen unterbreitet, aus denen sich ergebe, wohin "die Reise" gehe. Der Entwurf des Interessenausgleichs habe dem Gesamtbetriebsrat die Möglichkeit eröffnet, eigene Vorstellungen einzubringen.
33Man habe auch im Kernbereich substantiell unterschiedliche Verhandlungspositionen ausgetauscht, namentlich was den zukünftig erforderlichen Personalaufwand angehe.
34Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
35B.
36Die zulässige Beschwerde des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet.
37Zu Recht hat das Arbeitsgericht den auf § 98 ArbGG i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG gestützten Anträgen der Arbeitgeberin zur Errichtung einer Einigungsstelle betreffend den Versuch eines Interessenausgleichs stattgegeben.
38I.
39Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrates ist das für jede gerichtliche Inanspruchnahme erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Es besteht allgemein immer dann, wenn sich ein rechtlich schutzwürdiges Ziel nur mittels Einschaltung eines Gerichts erreichen lässt, es also keinen einfacheren oder billigeren Weg gibt, um dem Rechtsschutzbegehren gleich sicher gerecht werden zu können (BAG, 19.02.2008 – 1 ABR 65/05 – AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 68. Aufl., Grundz. § 253 Rn. 34; Zöller/Greger, 28. Aufl., Vorbem. § 253 Rn 18 ff.).
40Im Falle des § 98 ArbGG kann das Rechtsschutzbedürfnis fraglich sein, wenn die Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht einmal gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Versuch unternommen haben, mit Einigungswillen zu verhandeln, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen wird (GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 15; Richardi, 12. Aufl., § 74 Rn. 14); denn damit haben sie sich der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeit begeben, auf "einfachem" Weg ohne ein vorgeschaltetes gerichtliches Einigungsstellenbesetzungsverfahren zur Lösung eines betriebsverfassungsrechtlichen Konfliktfalls zu gelangen. Allerdings dürfen die Anforderungen in dem Zusammenhang nicht überspannt werden. Es ist dem spezifischen Regelungszweck des § 98 ArbGG Rechnung zu tragen. Namentlich durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln. Dieser Beschleunigungszweck würde unterlaufen oder zumindest doch in Frage gestellt, wenn an das Kriterium, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt würden. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat keine Anspruchsqualität (GK/Kreutz, 9. Aufl., § 74 Rn. 27), so dass es jedem Betriebspartner überlassen bleibt, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken (vgl. zuletzt LAG Hamm, 10.05.2010 – 10 TaBV 23/10 – m.w.N.; Fitting, 25. Aufl., § 74 Rn. 9 a; GK/Kreutz, a.a.O., § 74 Rn. 28; WPK/Preis, 4. Aufl., § 74 Rn. 6).
41Nach Maßgabe dieser Grundsätze war hier antragsgemäß zu entscheiden.
42Auf der Basis eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses vom 15.01.2010 hat die Arbeitgeberin den Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 18.01.2010 zur Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen nach den §§ 111 f. BetrVG aufgefordert. Beigefügt war ein Entwurf, der unter 1. und 2. konkret ausweist, dass die Ausflottung von insgesamt 19 Flugzeugen über einen bestimmten Zeitraum sowie die zukünftige Konzentrierung auf den Standort D4 und den Einsatz von 302 statt bislang 608 sog. Beschäftigungsjahren geplant war. Nach den anschließenden zwei Unterredungen am 22.02. und 12.03.2010 kam es in der Folgezeit anhand eines vom Gesamtbetriebsrat entwickelten Fragenkatalogs zu einem Schriftwechsel der Beteiligten. In dem Zusammenhang fällt auf, dass der Gesamtbetriebsrat zum Teil Informationen über Maßnahmen ("Make or Buy", "Avros") haben wollte, die gar nicht Gegenstand des von der Arbeitgeberin eingeleiteten Verfahrens waren.
43Im Übrigen hat der Gesamtbetriebsrat in der Sache zum Ausdruck gebracht, er gehe von einem künftigen Personalaufwand von mindestens 117 statt 60 sog. Beschäftigungsjahren aus; auch könne er keinen Interessenausgleich abschließen, in dem die Ausflottung von 19 Flugzeugen verankert sei.
44Damit gab es im Zeitpunkt, als die Arbeitgeberin am 12.04.2010, also fast drei Monate nach Beginn des Beteiligungsverfahrens, das Scheitern der Verhandlungen erklärte, in den wesentlichen Punkten der Ausflottung und des Einsatzes von sog. Beschäftigungsjahren so gravierende Meinungsverschiedenheiten ohne erkennbare Kompromisslinien, dass es sachgerecht war, auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken. Dafür spricht auch, dass man sich anderenfalls in einer auch in den wechselseitigen Schriftsätzen zum Ausdruck kommenden zugespitzten Diktion zunächst wohl weiter darüber gestritten hätte, ab wann – wenn überhaupt – der Gesamtbetriebsrat umfassend genug informiert war, um sodann in Verhandlungen eintreten zu können.
45Abschließend ist auch der Annahme des Gesamtbetriebsrates entgegenzutreten, seine Rechte fänden in einer Einigungsstelle keine nachhaltige Berücksichtigung. Denn sollte man dort zu dem Ergebnis gelangen, es seien arbeitgeberseits noch keine ausreichenden Informationen zur geplanten Betriebsänderung gegeben worden, wird die Einigungsstelle dem durch gebotene Aufklärungsmaßnahmen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass auf "Augenhöhe" über das Ob, Wann und Wie der konkreten Betriebsänderung eine Verständigung versucht wird.
46II.
47Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrates sind die Anträge auch nicht gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen offensichtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen.
48Die Voraussetzungen sind namentlich dann erfüllt, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Beteiligungsrecht des Gesamtbetriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (vgl. z.B. LAG Hamm, 07.07.2003 – 10 TaBV 92/03 – NZA-RR 2003, 637; 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14; 11.12.2006 - 13 TaBV 96/06; 20.03.2009 - 10 TaBV 17/09; 18.12.2009 – 13 TaBV 52/09; 26.04.2010 – 13 TaBV 70/09; GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 8 m.w.N.).
49Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Aus dem Interessenausgleichsentwurf der Arbeitgeberin, wonach insgesamt 19 Flugzeuge ausgeflottet werden sollen und eine Konzentration auf den Standort D4 mit einschneidenden Folgen für die künftige Organisationsstruktur stattfinden soll, ergibt sich, dass verschiedene auf das Gesamtunternehmen bezogene Maßnahmen geplant sind, die Auswirkungen auf die (noch) vorhandenen sechs Betriebe in D2, D4, N1, M2, F1 und B1 haben würden und deshalb einer einheitlichen Regelung bedürfen.
50In einer solchen Konstellation ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (11.12.2001 – 1 AZR 193/01 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 22; 23.10.2002 – 7 ABR 55/01 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26) der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär dafür zuständig, jedenfalls den Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung herbeizuführen.