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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 40/09

Datum:
05.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 40/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0205.13TABV40.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 2 BV 19/08
Schlagworte:
Kosten; Sachaufwand; Betriebsrat; Büroraum; PC; Erforderlichkeit Zubehör
Normen:
§ 40 Abs. 2 BetrVG
 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Schluss-Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 17.04.2009 – 2 BV 19/08 – wird hinsichtlich der ihr darin auferlegten Verpflichtungen,

a) das Betriebsratsbüro in N1 einzurichten und

b) das Betriebsratsbüro mit einem Computer und Drucker auszustatten,

mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor insoweit wie folgt lautet:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat in der Verkaufsstelle N1 einen Büroraum mit Fenster, der von außen nicht abgehört werden kann, sowie folgende Gegenstände mittlerer Art und Güte zur Verfügung zu stellen:

Personalcomputer nebst Monitor, Tastatur, Maus und Drucker sowie die dazugehörige Software (z.B. Betriebssystem Microsoft Windows mit Microsoft Word, Excel und Outlook).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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