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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 26/10

Datum:
21.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 26/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0521.13SA26.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 2 Ca 2541/08
Schlagworte:
Kündigung; personenbedingt; krankheitsbedingt; Leistungsunmöglichkeit; häufige Kurzerkrankungen; Auflösung; Arbeitsverhältnis; ehrverletzende Äußerung
Normen:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG; § 9 KSchG
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers – unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten – wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 01.12.2009 – 2 Ca 2541/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.10.2008 aufgelöst worden ist.

Der hilfsweise gestellte Antrag der Beklagten, gerichtet auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab sofort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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