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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 163/10

Datum:
25.06.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 163/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0625.10TA163.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 3 BVGa 2/09
Schlagworte:
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Unterlassungsantrag des Betriebsrats; Betriebsänderung; Auskunftsantrag des Betriebsrats
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 RVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 92, 111 BetrVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.01.2010 – 3 BVGa 2/09 – in der Fassung des Beschlusses vom 10.03.2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.664,00 € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,00 € ermäßigten Gebühr zu tragen.

 
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