Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 97/09

Datum:
14.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 97/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0514.10TABV97.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 2 BV 10/09
Schlagworte:
Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats; PC nebst Zubehör; Internetanschluss; Mobiltelefon; Erforderlichkeit
Normen:
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze:

1. Für einen siebenköpfigen Betriebsrat, der für ca. 33 Verkaufsstellen einer

bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, ohne dass im Einzelnen überprüft werden muss, ob ohne den Einsatz eines PC die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (im Anschluss an LAG Bremen 04.06.2009 – 3 TaBV 4/09 – NZA-RR 2009, 485; LAG Schleswig-Holstein 27.01.2010 – 3 TaBV 31/09 -; LAG Hamm 05.02.2010 – 13 TaBV 40/09; gegen BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90).

2. Dem Anspruch eines Betriebsrats auf Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung zu stellenden PC können berechtigte Belange des Arbeitgebers, etwa weitere zusätzliche Kosten, entgegenstehen (im Anschluss an BAG 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – DB 2010, 1243).

3. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat oder seinem Vorsitzenden neben dem Festnetzanschluss ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.06.2009 – 2 BV 10/09 – unter Zurückweisung der Beschwerde des Arbeitgebers im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen, soweit dem Arbeitgeber aufgegeben worden ist, dem Betriebsrat eine Datenfernübertragungsverbindung sowie eine Zugangssoftware zum Internet zur Verfügung zu stellen.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.06.2009 – 2 BV 10/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank