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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 85/09

Datum:
19.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 85/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0319.10TABV85.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 BV 99/09
Schlagworte:
Beschlussverfahren; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Beseitigungsan-spruch; Globalantrag; Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen; Tendenzbetrieb; Karitative Zwecke; relativer Tendenzschutz; Beeinträchtigung der Tendenzverwirklichung; Tendenzträger
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 2, 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG
Leitsätze:

Trifft der Träger einer karitativen Einrichtung, in der geistig behinderte Menschen betreut werden, eine Entscheidung über die Arbeitszeit der Betreuer, kann es sich um eine Maßnahme mit Tendenzbezug handeln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich entscheidet, welche Anwesenheitszeiten der Betreuer für die untergebrachten geistig behinderten Menschen unter therapeutischen Gesichtspunkten notwendig sind.

Auch pädagogische Fachkräfte (Sozialarbeiter, Sozialpädagogen), können Tendenzträger sein.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.09.2009 – 3 BV 99/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 
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