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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 75/10

Datum:
04.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 75/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1004.10TABV75.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 BV 124/10
Schlagworte:
Einrichtung einer Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit; Betriebsänderung; Planung und Beginn der Durchführung einer Betriebsänderung; Existenz eines Betriebsrates; Interessenausgleich; Sozialplan
Normen:
§ 98 ArbGG, § 111 BetrVG
Leitsätze:

Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan kann ein Betriebsrat nicht mehr verlangen, wenn er erst nach Abschluss der Planungen des Arbeitgebers und nach Beginn der Durchführung einer Betriebsstilllegung errichtet worden ist, auch wenn die Kündigungen der Belegschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.08.2010 – 5 BV 124/10 – wird zurückgewiesen.

 
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