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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 67/09

Datum:
05.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 67/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0305.10TABV67.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 BV 4/09
Schlagworte:
Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung; Aktivlegitimation eines örtlichen Betriebsrats; Beteiligung des Gesamtbetriebsrats; Beschwer und Beschwerdebefugnis des Gesamtbetriebsrats; Beteiligung in zweiter Instanz; Antragsbefugnis; Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz; Sachdienlichkeit.
Normen:
§§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 3, 87, 89 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 2 ArbGG, §§ 50 Abs. 1, 77 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze:

Der Durchführungsanspruch im Hinblick auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung steht im Fall originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats allein dem Gesamtbetriebsrat, nicht einem örtlichen Betriebsrat zu.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 23.06.2009 – 1 BV 4/09 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.

Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Arbeitgeberin aufgegeben, für die im Betrieb des Klinikums für Rehabilitation B3 O1 Beschäftigten die geleisteten Arbeitszeiten sowie die Arbeitszeitdokumentation mittels des EDV-Programms OC:Time sowie der Hardware der Firma S7 erfassen bzw. durchführen zu lassen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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