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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 51/10

Datum:
06.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 51/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0906.10TABV51.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 1 BV 11/10
Schlagworte:
Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit; geplante Betriebsänderung; Interessenausgleich; Sozialplan; Einrichtung und Inbetriebnahme einer sog. Internetfiliale; grundlegende Änderung der Betriebsorganisation; Zulässigkeit der Beschwerde ohne Antrag; Mitwirkung ehrenamtlicher Richter; Zurückverweisung
Normen:
§§ 65, 68, 98 ArbGG, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 111 ff. BetrVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.05.2010 - 1 BV 11/10 – teilweise abgeändert.

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Sozialplan (§ 112 BetrVG) im Zusammenhang mit der Eröffnung der Internet-Filiale" wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm T1 G3 bestellt.

Die Zahl der Beisitzer wird auf je 2 festgelegt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

 
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