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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 37/10

Datum:
15.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 37/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1015.10TABV37.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 BV 74/09
Schlagworte:
Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung; Freistellungsanspruch des Betriebsrats; Wiederholungs- ,Vertiefungsschulung; aktueller betriebsbezogener Anlass; Berücksichtigung bereits erworbener Kenntnisse und Erfahrungen; Höhe der Kosten; Anrechnung ersparter Haushaltsaufwendungen; ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats für Einleitung des Verfahrens und für Entsendung des Betriebsratsmitglieds; zeitweilige Verhinderung bei Mutterschutz und Elternzeit.
Normen:
§§ 25 Abs. 1, 29, 30, 33 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze:

Auch wenn ein Betriebsratsmitglied während der Zeit des Mutterschutzes oder der Elternzeit berechtigt ist, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, liegt eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG jedenfalls dann vor, wenn das wegen Mutterschutz oder Elternzeit abwesende Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden positiv angezeigt hat, dass es während dieser Zeit keine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte (im Anschluss an BAG 25.05.2005 – 7 ABR 45/04 – AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 09.03.2010 – 2 BV 74/09 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Seminarkosten in Höhe von 572,10 € für das Seminar Nr. 1411-810 161, Titel "Sanktionsmöglichkeiten des Betriebsrats", gegenüber ver.di b + b freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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