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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 830/10

Datum:
12.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 830/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2010:1112.10SA830.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 4 Ca 180/10
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 27/11
Schlagworte:
Tarifbindung; Verbandszugehörigkeit; Wechsel des Arbeitgebers in OT-Mitgliedschaft; Tarifautonomie; Erforderlichkeit einer klaren und eindeutigen Trennung der Befugnisse der Mitglieder mit und ohne Tarifbindung; Anforderungen an Satzung des Arbeitgeberverbandes
Normen:
§ 3 Abs. 1 TVG
Leitsätze:

Ein Arbeitgeberverband muss in seiner Satzung OT-Mitglieder von den Entscheidungen über Tarifangelegenheiten ausschließen. Hierzu gehört auch, dass in der Satzung vorgesehen ist, dass OT-Mitglieder den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten dürfen. Die bloße Ausschließung des Stimmrechts für OT-Mitglieder in einer Satzung kann insoweit unzureichend sein und zur Unwirksamkeit des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft führen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.03.2010 – 4 Ca 180/10 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

62,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008,

12,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 sowie

138,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 
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