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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 280/09

Datum:
22.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 280/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0922.9SA280.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 1 Ca 857/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 732/09
Schlagworte:
Anpassungsprüfung, Verbraucherpreisindex, Lebenshaltungskostenindex, nachträgliche Anpassung, schriftliche Mitteilung der wirtschaftlichen Lage
Normen:
§ 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG
Leitsätze:

1. Um die Fiktionswirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrVG auszulösen bedarf es einer Darstellung, die es dem Versorgungsempfänger ermöglicht, die Anpassungsentscheidung - ggf. unter Hinzuziehung eines Dritten - nachzuvollziehen.

2. Dem Arbeitgeber sind subjektive Elemente der Entscheidung und konsequent auch der Mitteilung zuzugestehen.

3. Erforderlich ist ein derartiger Konkretisierungsgrad der als Grundlage der Anpassungsentscheidung mitgeteilten Einzeltatsachen, dass diese im Hinblick auf das Ergebnis einer Beurteilung auf ihre Überzeugungskraft zugänglich sind. Welche dies mit welchem Konkretisierungsgrad sind, lässt sich nicht allgemein, sondern lediglich anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmen.

4. Der Anpassungsbedarf ist für die Zeit bis incl. 31.12.2002 anhand des Lebenshaltungskostenindex für 4 Personen Haushalte mittleren Einkommens und danach nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) getrennt zu berechnen.

5. Der Anpassungsbedarf für Zeiträume unter Geltung des VPI ab dem 01.01.2003 ist nicht stets insgesamt anhand des in fünfjährigen Abständen aktualisierten VPI in der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltenden Fassung zu ermitteln.

§ 16 Abs. 1 BetrAVG verlangt die Prüfung, ob ein Anpassungsbedarf wegen der Änderung der Verhältnisse, u.a. der Preisentwicklung, im Anpassungsprüfungszeitraum entstanden ist. Dies ist anhand der in diesem Zeitraum bestehenden Verhältnisse zu beurteilen. Damit ist der VPI maßgeblich, dessen Warenkorb und Wägungsschema die in dem Anpassungsprüfungszeitraum geltenden Verhältnisse abbildet. Die rein rechnerische Bildung von zeitlich weit zurückreichenden Reihen des jeweils aktuellen VPI genügt dem nicht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.10.2008, Az. 1 Ca 857/08, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.271,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 42,39 € seit dem 02. eines jeden Monats, erstmals seit dem Monat Juli 2006 und endend mit dem Monat Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger über den monatlichen Betrag der Werksrente von 1.114,04 € brutto hinaus ab Januar 2009 monatlich weitere 42,39 € brutto Werksrente zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 3/10, die Beklagte zu 7/10, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17 %, die Beklagte zu 83 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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