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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 597/09

Datum:
19.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 597/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:1119.8SA597.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 2 Ca 734/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 102/10
Schlagworte:
Kündigung/Krankheit/Negative Zukunftsprognose//bevorstehende Rehabilitationsmaßnahme/Erfolglosigkeit/Aussichtslosigkeit
Normen:
KSchG § 1
Leitsätze:

Hatte der seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer bereits vor Ausspruch der Kündigung eine Rehabilitationsmaßnahme beantragt, nachfolgend bewilligt erhalten und durchgeführt, so rechtfertigt allein der Umstand, dass die Maßnahme nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers geführt hat, nicht die Schlussfolgerung, die Maßnahme sei von vornherein ungeeignet und aussichtslos gewesen, weswegen für ein weiteres Abwarten kein Grund bestanden habe.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.03.2009 – 2 Ca 734/08 – teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.05.2008 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens arbeitsvertragsgemäß als Techniker weiter zu beschäftigen.

3. Von den Kosten des 1. Rechtszuges trägt der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte allein.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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