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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 313/08

Datum:
23.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 313/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0323.8SA313.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 870/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 360/09
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung/ ultima ratio/freier Arbeitsplatz/ mit Leiharbeitnehmer besetzter Arbeitsplatz/ freie Unternehmerentscheidung/ Organisationskonzept/ Gleichwertigkeit des freien Arbeitsplatzes/ Zuweisung eines höherwertigen Arbeitsplatzes/ Schwerbehinderung/ behinderungsgerechte Beschäftigung und Förderung/ Anlernzeit
Normen:
KschG § 1; SGB IX § 81
Leitsätze:

1. Es stellt keine der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugängliche "freie Unternehmerentscheidung" dar, einen dauerhaften Arbeitskräftebedarf mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern abzudecken (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Die auf den "ultima-ratio-Grundsatz" gestützte Verpflichtung des Arbeitgebers, zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen bislang durch einen Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz anzubieten, beschränkt sich - wie bei sonstigen freien Arbeitsplätzen - grundsätzlich auf solche Tätigkeiten, welche im Vergleich zur bisherigen vertragsgemäßen Beschäftigung als gleich- oder geringerwertig anzusehen sind. Demgegenüber kommt auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 SGB IX im Verhältnis zu einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auch die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht, welche der Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt bereits ausgeübt und aus betriebsbedingten Gründen verloren hatte.

3. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn der kündigungsbedrohte schwerbehinderte Arbeitnehmer zur Übernahme der bislang von einem Leiharbeitnehmer erledigten Tätigkeit einer mehr als kurzen Anlernzeit bedarf, weil sich die Arbeitsplatzanforderungen seit seinem früheren Einsatz wesentlich geändert haben. Insofern wird die Verpflichtung zur behinderungsgerechten Beschäftigung und Förderung durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts S1 vom 11.01.2008

- 3 Ca 870/07 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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