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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 292/09

Datum:
06.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 292/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0806.8SA292.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 5505/08
Schlagworte:
Streikbruchprämie/tarifliche Maßregelungsklausel/Auslegung/unterschiedliche Prämienge-währung an betriebszugehörige und betriebsfremde Streikbrecher
Normen:
GG Art. 9
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.02.2009 – 5 Ca 5505/08 – teilweise abgeändert.

1. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine „Warentüte" mit Lebensmitteln im Wert von 25,-- € zu übereignen.

2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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