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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 199/09

Datum:
07.05.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 199/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0507.8SA199.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2 Ca 1718/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 509/09
Schlagworte:
Tarifliches Weihnachtsgeld / Kürzungstarifvertrag / tariflicher Anspruch auf Nachgewährung / keine Geltung für ausgeschiedene Arbeitnehmer
Normen:
TVG § 4
Leitsätze:

Wird durch Änderungstarifvertrag die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes abgesenkt und für den Fall der Besserung der wirtschaftlichen Lage ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des Unterschiedsbetrages begründet, so setzt, sofern der Tarifvertrag nichts anderes regelt, der Anspruch auf Nachgewährung den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zahlungszeitpunkt voraus.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.01.2009 – 2 Ca 1718/08 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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