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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1994/08

Datum:
07.05.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1994/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0507.8SA1994.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 2 Ca 1015/08
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung / Kindergarten / Gruppenleiterin / Sozialauswahl / Berechtigte betrieblicher Interessen / Altersstruktur
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3
Leitsätze:

Das berechtigte betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung einer aus-gewogenen Altersstruktur in einer pädagogischen Tageseinrichtung für Kinder rechtfertigt eine Abweichung von den Regeln der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG allein für die Gruppe der Erzieher und Ergänzungskräfte, nicht hingegen für den Kreis der Gruppenleiter.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.11.2008 – 2 Ca 1015/08 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterbeschäftigung wie folgt gefasst wird:

Der beklagte Verein wird verurteilt, die Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits arbeitsvertragsgemäß als Gruppenleiterin in der Tageseinrichtung für Kinder in H1 zu beschäftigen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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