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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1665/08

Datum:
05.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1665/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0205.8SA1665.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2 Ca 1068/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 324/09
Schlagworte:
Gratifikation / Sonderzahlung / Rückzahlungsklausel / Inhaltskontrolle / Auslegung / Rückzahlungsverpflichtung bei vom Arbeitnehmer verschuldeter Vertragsbeendigung
Normen:
BGB § 307, BGB § 611
Leitsätze:

Zur Auslegung und Inhaltskontrolle einer arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklausel

Die in einem Formular-Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer die im Vorjahr erhaltene Sonderzahlung u.a. zurückzuzahlen hat, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis „aus eigenem Verschulden“ ausscheidet, setzt erkennbar einen Kausalzusammenhang zwischen Vertragsbeendigung und Eigenverschulden und damit voraus, dass die vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgründe der gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätten. In dieser Auslegung kann die Klausel weder als intransparent angesehen werden, noch liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor. Ob eine Rückzahlungsklausel der Inhaltskontrolle standhalten würde, welche ausdrücklich von der Kündigungsrelevanz des Eigenverschuldens absieht, erscheint zweifelhaft, war aber nicht zu entscheiden.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.09.2008 - 2 Ca 1068/08 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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