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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1576/08

Datum:
12.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1576/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0212.8SA1576.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 6 Ca 530/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 358/09
Schlagworte:
Arbeitsleistung / Vergütung / Firmenfahrzeug
Normen:
BGB §§ 611, 612 Lohntarifvertrag für das Installations- und Heizungsbauer-Handwerk NRW
Leitsätze:

Befördert der außerhalb des Betriebes eingesetzte Monteur auf Wunsch des Arbeitgebers das eingesetzte Montagefahrzeug jeweils vor Arbeitsbeginn vom Betrieb zur Einsatzstelle und nach Arbeitsende zum Betriebssitz zurück, so handelt es sich bei dieser Fahrtätigkeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dieser Anspruch wird durch eine tarifliche Regelung nicht berührt, welche für den Weg zur Arbeit allein eine Fahrtkostenerstattung, nicht hingegen eine Wegezeitvergütung vorsieht.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2008 – 6 Ca 530/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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