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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1347/08

Datum:
29.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1347/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0129.8SA1347.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 86/08
Schlagworte:
Kündigung / wichtiger Grund / Ehegattenarbeitsverhältnis / angestellte Ärztin / außerdienstliches Verhalten / Urkundsdelikt
Normen:
BGB § 626
Leitsätze:

Fristlose Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens

Verwendet die in der Arztpraxis ihres Ehemannes als Ärztin angestellte, jedoch allein mit häuslichen Abrechnungstätigkeiten befasste Arbeitnehmerin nach Trennung der Eheleute einen in der früheren Ehewohnung verbliebenen Rezeptblock der Arztpraxis gegen den Willen ihres Ehemannes zu Verordnung von Medikamenten für den Eigenbedarf, so betrifft dieses Handeln - unabhängig von der Frage der strafrechtlichen Einordnung als Urkundsdelikt - allein das sog. außerdienstliche Verhalten und stellt wegen des fehlenden Bezuges zur vertraglichen Aufgabenstellung keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.08.2008 - 4 Ca 86/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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