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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 113/09

Datum:
28.05.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 113/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0528.8SA113.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 4 Ca 656/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 684/09
Schlagworte:
betriebsbedingte Kündigung / Interessenausgleich mit Namensliste / grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl / Irrtum des Arbeitgebers über den Inhalt des Arbeitsvertrages
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2
Leitsätze:

Die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung ist als grob fehlerhaft i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG anzusehen, wenn der Kreis der in die Auswahl einzubeziehenden Ar-beitnehmer irrtümlich zu eng gezogen wird, weil die bei den Personalunterlagen befindliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages eine nicht vereinbarte, nachträglich einseitig eingefügte Beschränkung der vertraglichen Aufgabenstellung enthält und der Arbeitgeber diese gut-gläubig seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Maßgeblich ist die objektive Rechtslage.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.12.2008 – 4 Ca 656/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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