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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 108/09

Datum:
04.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 108/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0604.8SA108.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 2347/08
Schlagworte:
Kündigung / Verdachtskündigung / Unterschlagung von Firmeneigentum / Dringlichkeit des Verdachts
Normen:
BGB § 626
Leitsätze:

Verdachtskündigung – Keine Dringlichkeit des Verdachts bei verhinderter Entlastungsmög-lichkeit

Veräußert der als Meister in der Abteilung Gebäudeservice tätige Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Auflösung der Abteilung ohne vorangehende Zustimmung des Abteilungsleiters u.a. ein betrieblich nicht mehr benötigtes Werkzeug ("Hilti"-Kernbohrgerät), welches der Erwerber mit betrieblicher Billigung seit längerem zu privaten Zwecken ausgeliehen und in seinem Besitz hat, so rechtfertigt dieses Verhalten nicht allein den Vorwurf eigenmächtigen Handelns, sondern bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte zugleich den dringenden Verdacht einer Unterschlagung hinsichtlich des erzielten Verkaufserlöses.

Hat sich der Arbeitnehmer unstreitig an den Tagen vor der Verkaufsabwicklung mehrfach um einen Termin beim Abteilungsleiter – angeblich zwecks Einholung der Zustimmung – bemüht und findet erst am Tage nach dem Verkauf, nachdem der Vorsitzende zwischenzeitlich hiervon Kenntnis erhalten hat, der verabredete Gesprächstermin statt und lenkt der Abteilungsleiter, anstatt nach dem Anlass für den Gesprächswunsch zu fragen, das Gespräch gezielt auf private Belange, um die Zeitspanne bis zum verabredeten Eintreffen der Mitarbeiter der Personalabteilung zu überbrücken, so wird hiermit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, von sich aus den entstandenen Verdacht zu entkräften, so dass im Ergebnis ein dringender Verdacht nicht angenommen werden kann.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.12.2008 – 6 Ca 2347/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers auf den 30.06.2009 beschränkt wird.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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